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Echoschall - Verleih von Mikrofonen, Synthesizern und Audiotechnik in Berlin. Alles für die perfekte Aufnahme.

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Recording Equipment

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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Echoschall

Echoschall
Kopenhagener Straße 75
10437 Berlin

Tel.: 030-440 10 900
e-mail: info(a)echoschall.de

Inhaber: Carsten Lohmann, im Folgenden "Echoschall" genannt.

§ 1 Allgemeines

(1) Alle Leistungen und Angebote von Echoschall erfolgen ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen sowie der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese werden weder durch Übergabe der Mietsache noch durch eine andere konkludente Handlung Vertragsbestandteil.

(2) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die das Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).


§ 2 Leistungsbeschreibung, Abholung und Rückgabe

(1) Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Audio-Aufnahmetechnik und Zubehör (Miete). Die Gebrauchsüberlassung der Mikrofone nebst Zubehör erfolgt ausschließlich zum Zweck von Studioaufnahmen. Der Gebrauch auf Live-Veranstaltungen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Live-Mitschnitte von klassischen Aufführungen.

(2) Die Übernahme der Mietsache erfolgt als Holschuld, die Rückgabe als Bringschuld jeweils am Geschäftssitz von Echoschall. Eventuell anfallende Transport- und/oder Verpackungskosten trägt der Mieter.

(3) Die Übergabe der Mietsache erfolgt nur gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines gültigen Reisepasses in Verbindung mit einer aktuellen Anmeldebestätigung sowie gegen Hinterlegung einer Barkaution in Höhe von 100 €. In Einzelfällen behält Echoschall sich ausdrücklich vor auch eine höhere Kaution zu nehmen. Für die Modelle U47M49, U67 und M149 der Firma Neumann und das AKG C12 ist aus versicherungstechnischen Gründen zusätzlich ein Gewerbeschein oder ein Nachweis über eine freiberufliche Tätigkeit im Bereich Musik/Film/Medien oder eine Bevollmächtigung einer öffentlichen Körperschaft oder eine Bevollmächtigung eines eingetragenen Vereins vorzulegen.

(4) Die Abholung der Mietsache sowie deren Rückgabe erfolgen von Montag bis Freitag nach Terminabsprache. Die Geräte nebst Zubehör werden nur tageweise vermietet. Die Mietkosten werden pro Kalendertag erhoben. Wird die Mietsache für einen Kalendertag gemietet, ist sie spätestens nach Ablauf von 24 Stunden nach Abholung zurückzugeben. Der Rückgabezeitpunkt verlängert sich je nach Anzahl der Miettage entsprechend. (Beispiel: Bei einer Mietdauer von 3 Tagen und einer Abholung der Mietsache am Montag um 14 Uhr wäre die Mietsache spätestens am Donnerstag um 14 Uhr zurückzugeben.). 

(5) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann Echoschall – vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche – für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen. Berechnungsgrundlage für jeden einseitig in Anspruch genommenen Leihtag ist der 1-Tages-Tarif. Einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses bei fortgesetztem Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit gemäß § 545 BGB wird hiermit ausdrücklich widersprochen.


§ 3 Preise und Zahlung

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gesondert ausgewiesenen Preise. Alle angegebenen Preise sind Bruttopreise inklusive der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die vereinbarten Preise sind nach Rückgabe der Mietsache fällig und werden bei Rückgabe der Mietsache in bar bezahlt. 

(3) Sofern abweichend von Absatz 2 Zahlung per Rechnung vereinbart wurde, sind Rechnungen von Echoschall innerhalb von 14 Tagen und ohne Abzug fällig. Bei Versand erfolgt die Bezahlung per Vorkasse.

(4) Bei Zahlungsverzug ist Echoschall berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten und gegenüber Unternehmern in Höhe von 8 Prozentpunkten pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.

(5) Gewährte Preisnachlässe können nur bei Einhaltung des Zahlungsziels (14 Tage) in Anspruch genommen werden. 

(6) Kosten, die durch Rückbuchung einer Zahlungstransaktion mangels Deckung oder aufgrund vom Mieter falsch übermittelter Daten entstehen, sind vom Mieter zu tragen.


§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretbarkeit von Ansprüchen

(1) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Der Mieter ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(2) Der Mieter ist nicht berechtigt, seine Ansprüche gegen uns aus dem Vertrag abzutreten.


§ 5 Rücktrittsrecht

Für den Fall, dass sich die Gebrauchsüberlassung nach Vertragsschluss aus tatsächlichen Gründen als unmöglich oder unzumutbar erweist, ist Echoschall berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Derartige Schwierigkeiten können insbesondere darin bestehen, dass vorbestellte Technik kurzfristig defekt, abhanden gekommen oder sonst nicht verfügbar ist und ein adäquater Ersatz unter zumutbaren Bedingungen trotz intensiver Bemühungen von Echoschall nicht rechtzeitig zu beschaffen ist.


§ 6 Gewährleistung

(1) Echoschall übernimmt keine Garantien. Bei dem von Echoschall vermieteten Aufnahmeequipment handelt es sich zum großen Teil um sogenannte Vintage-Technik, die häufig älter als 40 Jahre ist. Trotz sorgfältiger und regelmäßiger Wartung durch Fachtechniker sind technische Mängel nicht auszuschließen.

(2) Der Mieter hat uns offensichtliche Mängel unverzüglich, nachdem er den Mangel erkennen konnte, anzuzeigen. 

(3) Im Übrigen richten sich die Gewährleistungsansprüche des Mieters nach den gesetzlichen Bestimmungen.


§ 7 Haftung

(1) Unsere Haftung sowie die unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen für Pflichtverletzungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter vertraut und vertrauen darf. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2) Schadensersatzansprüche des Mieters verfallen mit Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, sofern die Ansprüche nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Mieter Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzungen sowie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

(3) Alle Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr nach ihrer Entstehung. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzungen sowie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

(4) Bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz sowie bei sonstiger gesetzlicher Garantiehaftung oder Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit finden die vorstehenden Haftungsbeschränkungen keine Anwendung.


§ 8 Neben- und Sorgfaltspflichten des Mieters

(1) Der Mieter ist verpflichtet, über den beabsichtigten Verwendungszweck der Mietsache genaue Auskunft zu erteilen. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, sich vor Übernahme der Mietsache von deren Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überzeugen. Die Übernahme der Mietsache gilt als Bestätigung ihrer Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit.

(2) Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigem Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsache berechtigt Echoschall zur sofortigen außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages.

(3) Die vermietete Aufnahmetechnik ist ausschließlich in geschlossenen Räumen zu verwenden. Abweichende Benutzungen sind nur nach Absprache und vorheriger Zustimmung von Echoschall gestattet.

(4) Der Mieter hat für eine störungsfreie Energieversorgung zur Nutzung der Mietsache Sorge zu tragen. 

(5) Dem Mieter ist es grundsätzlich nicht gestattet, Reparaturen an den Geräten selbst vorzunehmen. Diese haben grundsätzlich durch einen geeigneten Fachmann zu erfolgen.

(6) Die unbeaufsichtigte Aufbewahrung der Mietsache in Fahrzeugen darf nicht länger als unbedingt erforderlich erfolgen. Das Fahrzeug hat dabei stets ordnungsgemäß verschlossen zu sein, die Mietsache darf von außen nicht einsehbar sein. Die Mietsache ist während der Nacht (22 bis 6 Uhr) aus dem Fahrzeug zu nehmen und in einem geeigneten, verschlossen Raum aufzubewahren. Im Übrigen hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsache zu keinem Zeitpunkt unbeaufsichtigt frei zugänglich für Dritte aufbewahrt wird.

(7) Die Mietsache darf ausdrücklich nicht an Dritte weitergegeben oder Dritten zum Gebrauch überlassen werden. Für Beschädigungen oder Verluste, die im Falle der Missachtung von Satz 1 eintreten, haftet der Mieter.

(8) Im Falle des Abhandenkommens der Mietsache aufgrund von Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder ähnlichem ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei sowie Echoschall unter der Tel. Nr. 030-440 10 900 zu verständigen. Der Mieter ist auch bei sonstigen Ausfällen oder Störungen der Mietsache verpflichtet, unverzüglich Echoschall zu informieren. Er hat das betroffene Gerät sofort aus dem Betrieb zu nehmen, um weitere Schäden zu verhindern.

(9) Von Echoschall gemietete Technik darf ausschließlich in Deutschland und Österreich verwendet werden. Es ist nicht gestattet, mit den Mietgeräten die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland bzw. Österreichs zu überschreiten.

(10) Dem Mieter wird darüber hinaus eine Benutzungsordnung zum Gebrauch der Mikrofone ausgehändigt, zu deren Einhaltung er sich verpflichtet.


§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Verträge mit Echoschall unterliegen deutschem Recht.

(2) Örtlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen ist Berlin, sofern es sich beim Mieter um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

 


Stand: Februar 2012